2. Entschädigungen 2.1 Erstinstanzliches Verfahren 2.1.1 Entsprechend dem Kostenentscheid besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht ein Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter. Die erstinstanzlichen Kosten wurden dem Jugendlichen im Umfang von rund 15 % auferlegt, so dass sich der Rück- bzw. Nachforderungsanspruch ebenfalls auf 15 % beläuft.