Im Berufungsverfahren unterliegt der Jugendliche hinsichtlich Schuldspruch und Genugtuung. In Bezug auf die Strafzumessung obsiegt er. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00 (exkl. Kosten der Gutachter), werden wie folgt auferlegt: A.___ unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern: ¾ entspr. CHF 1'650.00, Staat ¼ entspr. CHF 550.00. Die Kosten der Gutachter, die im Berufungsverfahren entstanden sind, erliegen auf dem Staat, da diese Kosten nicht der Jugendliche zu verantworten hat.