Nach dem Ausgang des Verfahrens habe der Jugendliche grundsätzlich unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern für diese Kosten vollumfänglich aufzukommen. Um die künftige Entwicklung des Jugendlichen aber nicht zu stark zu belasten (vgl. Art. 4 Abs. 1 JStPO), erscheine es angezeigt, ihm lediglich einen Anteil der Kosten zur Bezahlung aufzuerlegen; dieser Anteil erweise sich mit CHF 3'180.00 (entsprechend der Urteilsgebühr und den Auslagen ohne Gutachtenskosten) als angemessen. Die verbleibenden Kosten seien vom Staat zu tragen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. 1.2 Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren unterliegt der Jugendliche hinsichtlich Schuldspruch und Genugtuung.