44 Abs. 2 JStPO die Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden. Zu den Verfahrenskosten zählen grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog (US 50), Aktenumfang und Zeitaufwand würden vorliegend eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 rechtfertigen. Insgesamt beliefen sich die Verfahrenskosten auf CHF 18'390.00 (inkl. Gutachtenskosten, Polizeikosten, Zeugengeld und Kanzleikosten). Nach dem Ausgang des Verfahrens habe der Jugendliche grundsätzlich unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern für diese Kosten vollumfänglich aufzukommen.