Seitens ihrer Mutter wurden auch Albträume geschildert, welche die Privatklägerin seither immer wieder hat. VIII. Kosten und Entschädigung 1. Kosten 1.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Jugendliche wurde auch vom Berufungsgericht anklagegemäss schuldig gesprochen. Art. 426 Abs. 1 StPO erklärt die beschuldigte Person im Fall einer Verurteilung als kostenpflichtig. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der oder des beschuldigten Jugendlichen erfüllt, so können nach Art. 44 Abs. 2 JStPO die Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden.