Dies auch ohne Berücksichtigung der an der Berufungsverhandlung zu den Akten gegebenen Arztberichte, welche gesundheitliche Beschwerden der Geschädigten dokumentieren, wobei nicht eindeutig feststeht, ob der Übergriff des Jugendlichen dafür kausal ist. In Ergänzung zu den bisherigen Erkenntnissen kann aber aufgrund der Aussagen der Mutter der Geschädigten und des Zeugen H.___ vor Berufungsgericht festgehalten werden, dass sich C.___ nach dem Vorfall weigerte, alleine auf die Toilette zu gehen, was insbesondere in der Schule zu unangenehmen Diskussionen mit den Lehrpersonen führt. Seitens ihrer Mutter wurden auch Albträume geschildert, welche die Privatklägerin seither immer wieder hat.