Angesichts dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 2'000.00 angemessen, wenn auch eher am unteren Limit. Dies auch ohne Berücksichtigung der an der Berufungsverhandlung zu den Akten gegebenen Arztberichte, welche gesundheitliche Beschwerden der Geschädigten dokumentieren, wobei nicht eindeutig feststeht, ob der Übergriff des Jugendlichen dafür kausal ist.