Das Opfer war mit 5 ½ Jahren noch sehr jung. Die Schwere der sexuellen Handlungen ist durchaus erheblich, wenn auch im Quervergleich nicht ausserordentlich schwer (immerhin Penetration mit dem Finger). Die Privatklägerin litt unmittelbar nach der Tat sichtbar unter deren Folgen. Wie sie die Tat langfristig verarbeitet und mit welchen bleibenden Folgeschäden zu rechnen ist, ist derzeit nur schwer absehbar. Angesichts dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 2'000.00 angemessen, wenn auch eher am unteren Limit.