bei Vergehen mittlerer Schwere zwischen CHF 3'000.00 und CHF 5'000.00 (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173 und 175). Im vorliegenden Fall geht es um eine Einzelhandlung im familiären Umfeld, der sich während relativ kurzer Zeit ereignete. Der Täter befand sich zur Tatzeit selbst noch im Schutzalter, nutzte indessen seine Vertrauensstellung als Verwandter aus. Aufgrund des Altersunterschiedes ist auch von einem beträchtlichen Machtgefälle auszugehen. Das Opfer war mit 5 ½ Jahren noch sehr jung.