Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht letztendlich auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB).