49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig.