Es ist daher von einer Bestrafung abzusehen. Zudem ist im Dispositiv des Berufungsurteils festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. VII. Zivilforderung 1. Zufolge der Verurteilung des Jugendlichen ist dieser gegenüber der Privatklägerin zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis-tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).