Wie im Beschluss vom 11. Januar 2021 ausgeführt, kommt dem Beschleunigungsgebot im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu. Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet. Gerade bei Jugendlichen ist es wichtig, dass die Sanktion in zeitlicher Nähe zur Tat vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der seit der Tat verstrichenen Zeit, in der sich der Jugendliche wohl verhalten hat, und der eklatanten Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint es auch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG schlicht nicht mehr sinnvoll, geschweige denn angebracht, eine Strafe auszusprechen. Es ist daher von einer Bestrafung abzusehen.