Der Jugendliche hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. VI. Strafzumessung Auch hinsichtlich der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 43 ff.). Zu berücksichtigen ist nun jedoch der Umstand, dass die Dauer, welche die Begründung des erstinstanzlichen Urteils in Anspruch nahm, eine eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt. Wie im Beschluss vom 11. Januar 2021 ausgeführt, kommt dem Beschleunigungsgebot im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu.