Demgegenüber liegen glaubhafte Aussagen der Mutter der Geschädigten vor, welche u.a. aussagte, der Jugendliche habe ihr gegenüber den Übergriff zugegeben. Bereits diese Beweislage wirkt sich sehr belastend aus. In Kombination mit den klaren Schlussfolgerungen des Gutachtens bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Übergriff anklagegemäss ereignet hat. V. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des beweismässig erstellten Sachverhaltes wirft keinerlei über die vorinstanzlichen Erwägungen hinausgehenden Fragen auf. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (US 41 f.). Der Jugendliche hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art.