Die Aussagen des Jugendlichen sind daher als klare Schutzbehauptungen zu qualifizieren, was wiederum für die Version der Privatklägerin spricht. Natürlich ist dem Jugendlichen zuzugestehen, dass auch ein unschuldiger Beschuldigter Grund zum Lügen haben kann, etwa um sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zu wehren. Sein Aussageverhalten muss jedoch, wie dargelegt, als inkonstant und sich der jeweiligen Beweislage anpassend eingestuft werden, woraus keine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen resultiert. Demgegenüber liegen glaubhafte Aussagen der Mutter der Geschädigten vor, welche u.a. aussagte, der Jugendliche habe ihr gegenüber den Übergriff zugegeben.