So ist kaum vorstellbar, wie die Privatklägerin durch einen kleinen Türspalt in die WC-Kabine des Jugendlichen hätte sehen und dabei seinen Penis wahrnehmen können. Auf der anderen Seite wäre es nicht erklärbar, dass der Jugendliche die Tür während des Urinierens so weit offen gelassen haben sollte, dass die Privatklägerin hineinschauen konnte. Schlicht lebensfremd ist auch die Annahme, dass die Privatklägerin, welche sich gleichzeitig wie der Jugendliche auf die Toilette begab, vor diesem ihr «Geschäft» erledigt haben soll. Die Aussagen des Jugendlichen sind daher als klare Schutzbehauptungen zu qualifizieren, was wiederum für die Version der Privatklägerin spricht.