Dem in jeder Hinsicht schlüssigen Gutachten folgend, kann der in der Anklageschrift aufgeführte und auf den Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt als erstellt gelten. Auf die Ausführungen des Jugendlichen kann nicht abgestellt werden. Er hat sich, wie erwähnt, in wesentlichen Punkten widersprochen. Seine Aussagen, wie die Privatklägerin seinen Penis zu sehen bekommen habe, sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch – egal in welcher Version – nicht nachvollziehbar, um nicht zu sagen, praktisch unmöglich. So ist kaum vorstellbar, wie die Privatklägerin durch einen kleinen Türspalt in die WC-Kabine des Jugendlichen hätte sehen und dabei seinen Penis wahrnehmen können.