so etwas einmal mitverfolgt, geschweige denn verstanden hätte. Der Einwand der Verteidigung, der beschuldigte Jugendliche habe bei der Polizei und der ersten Instanz bezüglich der Art zu urinieren widersprüchlich ausgesagt, weil er sich wegen des haltlosen Vorhalts in einem riesen Stress befunden habe, kann nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass A.___ vor dem Berufungsgericht nicht einen gestressten, sondern einen eher abgeklärten Eindruck hinterliess und das Strafverfahren relativ locker zu nehmen schien, dürfte die Art des Urinierens bei einem Mann in der Regel immer dasselbe sein (stehen oder sitzen) und daran erinnert man sich selbst unter Stress. 3. Abschliessende Beweiswürdigung