Es trifft nicht zu, dass sich das Gutachten nicht zum Thema Pseudoerinnerungen äussert, ebenso wenig, dass der Sachverständige G.___ nicht fähig gewesen sei, ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen. Es kann in diesem Zusammenhang auf dessen berufliche Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden, wie er sie vor dem Berufungsgericht dargelegt hat. Das Gutachten setzte sich im weiteren auch mit den sexuellen Missbrauchsgerüchten in der Familie auseinander. Es kann aber insbesondere aufgrund der Aussagen von D.___ vor dem Berufungsgericht ausgeschlossen werden, dass diese Gerüchte auf irgendeine Art C.___ in ihrer Aussage beeinflusst hätten, da C.___ nichts davon wusste.