Letzteres hat der Jugendliche auch bei der Polizei ausgesagt, was dafür spricht, dass auch die andere Aussage von D.___ zutrifft, nämlich, dass der Jugendliche ihr gegenüber den Übergriff zugegeben habe, und es sich mithin bei der Version des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt. Was die wesentlichen Einwände der Verteidigung vor dem Berufungsgericht anbelangt, ist Folgendes zu entgegnen: Es trifft nicht zu, dass sich das Gutachten nicht zum Thema Pseudoerinnerungen äussert, ebenso wenig, dass der Sachverständige G.___ nicht fähig gewesen sei, ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen.