Die Gutachter wiesen denn auch vor dem Berufungsgericht wiederholt auf die stark zeitlich-kausalen Verknüpfungen der Aussagen der Geschädigten hin. Ergänzend ist festzuhalten, dass D.___ auch vor dem Berufungsgericht glaubhaft ausführte, der Jugendliche habe, als sie ihn mit dem Vorwurf konfrontiert habe, ihr gegenüber zugegeben, dies getan zu haben, und habe auch gesagt, er sei etwas pervers. Letzteres hat der Jugendliche auch bei der Polizei ausgesagt, was dafür spricht, dass auch die andere Aussage von D.___ zutrifft, nämlich, dass der Jugendliche ihr gegenüber den Übergriff zugegeben habe, und es sich mithin bei der Version des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt.