Diese Schlussfolgerung der Sachverständigen ist detailliert begründet, nachvollziehbar, überzeugend und erfolgte in Anwendung der vom Bundesgericht im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 und früheren Entscheiden vorgegebenen Methodik. Hinsichtlich der zahlreichen – auch ohne Kenntnis des Gutachtens – augenscheinlichen Realkennzeichen, kann abschliessend einmal mehr auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 ff. vorinstanzliches Urteil, insb. auch S. 38). Die Gutachter wiesen denn auch vor dem Berufungsgericht wiederholt auf die stark zeitlich-kausalen Verknüpfungen der Aussagen der Geschädigten hin.