Dies mündete in folgender Schlussfolgerung: «Weil sich alle Alternativhypothesen als untauglich bzw. hauptsächlich untauglich erwiesen haben, kann die Real- oder Erlebnishypothese, dass C.___ von real erlebten Übergriffen durch A.___ berichtet, mit einer mittelgradigen bis hohen Wahrscheinlichkeit als überzeugende Erklärung für die Aussagen von C.___ betrachtet werden». Diese Schlussfolgerung der Sachverständigen ist detailliert begründet, nachvollziehbar, überzeugend und erfolgte in Anwendung der vom Bundesgericht im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 und früheren Entscheiden vorgegebenen Methodik.