Hier sei insbesondere auf seine unterschiedlichen Versionen, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin seinen Penis gesehen habe, hinzuweisen, aber auch auf seine abweichenden Angaben hinsichtlich seiner Aussage, er wisse, dass er pervers sei. Schliesslich kamen die Sachverständigen nach einer ausführlichen und lege artis erfolgten kriterienorientierten Inhaltsanalyse (S. 58 ff.) zum Fazit, dass sowohl eine gezielte Falschbezichtigung wie auch alle anderen Alternativhypothesen zur Hypothese des realen Erlebens zu verwerfen seien und deshalb die Nullhypothese ebenfalls widerlegt sei. Dies mündete in folgender Schlussfolgerung: