Auch diese Aussage erscheint sehr anschaulich, detailliert und nachvollziehbar und spricht gegen ein Komplott. Für ein solches Komplott sämtlicher Beteiligter besteht zudem nicht nur keinerlei Motiv, vielmehr wäre die Privatklägerin – ausgehend von einem Komplott, mithin einer absichtlichen Falschbezichtigung – kaum in der Lage gewesen, während zweier Einvernahmen dieselbe Tatvariante übereinstimmend zu schildern (s. die nachfolgenden Bemerkungen zur kriterienorientierten Inhaltsanalyse). Gegen ein Komplott resp. eine koordinierte bewusste Falschbezichtigung spricht auch, dass der Jugendliche selbst alles andere als glaubhafte Aussagen gemacht hat.