Auch ihre Schilderung, die Privatklägerin habe nach dem Fest in [Stadt] nicht mit dem Jugendlichen nach Hause fahren wollen, was sie überrascht habe, wirkt authentisch und nachvollziehbar (Schilderung eines nicht verstandenen Umstandes). Auch hinsichtlich der weiteren Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend das von ihr wahrgenommene Verhalten des Jugendlichen ihr gegenüber anlässlich ihrer Geburtstagsparty sowie anlässlich des Festes am Tattag in [Stadt] sowie das Beobachten des «Strümpfe-Anziehens» vor der Stadtführung sind detailliert, anschaulich und auch einigermassen ausserordentlich, so dass man nicht unbedingt erwarten würde, dass jemand so etwas erfindet.