Aus dem Gutachten und den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, die an den in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin resp. von E.___ und H.___ Zweifel hätten aufkommen lassen. So hat die Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter der Privatklägerin ausging (S. 22 ff.). Daran ändert auch die leichte Ausdünnung ihrer Aussagen vor dem Berufungsgericht nichts, welche angesichts des langen Zeitablaufs durchaus nachvollziehbar ist. Kritisch zu beurteilen wären vielmehr im heutigen Zeitpunkt weitergehende Ausführungen seitens der Mutter.