Zudem habe sich bei der Einschätzung der Aussagetüchtigkeit auch feststellen lassen, dass sich die Privatklägerin gut gegenüber Suggestiveinflüssen habe abgrenzen können. Dass die Privatklägerin spontan bzw. nur durch ganz offene Fragen keine Aussagen gemacht habe, liege auch am jungen Alter, bei welchem man wisse, dass Kinder umso mehr Hinweisreize bräuchten, je jünger sie seien. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass die festgestellten leicht suggestiven Einflüsse die komplexe, konsistente und kontextstimmige polizeiliche Aussage der Privatklägerin nicht alleine erklären könnten.