Auch bei den beiden Befragungen durch die Polizei seien zwar z.T. leicht suggestive Fragen festgestellt worden, die meisten tatrelevanten Aussagen seien jedoch durch kaum oder gar keinen suggestiven Einfluss zustande gekommen. So seien beispielsweise praktisch keine geschlossenen Ja/Nein-Fragen mit deutlich suggestivem Charakter festzustellen. Zudem habe sich bei der Einschätzung der Aussagetüchtigkeit auch feststellen lassen, dass sich die Privatklägerin gut gegenüber Suggestiveinflüssen habe abgrenzen können.