es seien gewisse suggestive Anteile bei den Gesprächen und Aussagen der Privatklägerin festzustellen. Insbesondere der Name des Jugendlichen, welcher für die bedrückte Stimmung der Privatklägerin zuständig gewesen sein könnte, könnte dieser suggeriert worden sein. Ebenfalls seien gewisse suggestive Einflüsse durch den Einsatz der Baby-Puppen nicht auszuschliessen. Auch bei den beiden Befragungen durch die Polizei seien zwar z.T. leicht suggestive Fragen festgestellt worden, die meisten tatrelevanten Aussagen seien jedoch durch kaum oder gar keinen suggestiven Einfluss zustande gekommen.