Wiederum nachvollziehbar und überzeugend kamen die Sachverständigen zum Schluss, bei der Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung seien zwar gewisse suggestive Einflüsse auf die Privatklägerin festzustellen. So habe diese offenbar bei keinem der Gespräche über die inkriminierte Tat spontan von sich aus ohne Nachfragen Aussagen gemacht. Bei Nachfragen habe ein unterschiedlich starker suggestiver Charakter festgestellt werden können.