Dass eine solche Übertragung eines tatsächlich durch einen anderen Täter erlebten sexuellen Missbrauchs auf den Beschuldigten in concreto äusserst unwahrscheinlich erscheint, hat die Vorinstanz einlässlich begründet (S. 36 ff.). Bei der Prüfung allfälliger Fremdsuggestionen durchleuchteten die Sachverständigen detailliert alle bekannten Gespräche der Beteiligten über den Vorhalt (S. 46 ff.). Wiederum nachvollziehbar und überzeugend kamen die Sachverständigen zum Schluss, bei der Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung seien zwar gewisse suggestive Einflüsse auf die Privatklägerin festzustellen.