Es seien auch keinerlei Hinweise vorhanden, dass die Privatklägerin in einem anderen Kontext Übergriffe durch eine andere Person erlebt habe, welche sie auf den Beschuldigten übertrage (S. 45). Wenn der damalige Verteidiger diesbezüglich monierte, die Frage, ob eine solche Übertragung theoretisch möglich wäre, resp. ob die Privatklägerin die Fähigkeiten zu einer solchen Übertragung habe, sei durch die Sachverständigen nicht beantwortet worden, so geht dieser Einwand an der Sache vorbei, reichen doch rein theoretische Suggestionsmöglichkeiten nicht aus, um am Erlebnishintergrund der konkreten Schilderungen zu zweifeln.