Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin die Belastungen des Beschuldigten frei erfunden haben soll. Letzteres begründeten die Sachverständigen nachvollziehbar damit, dass die Privatklägerin und deren Mutter in die bestehenden familiären Konflikte nicht involviert waren und mit dem Beschuldigten immer gut ausgekommen sind, ja, die Privatklägerin sich sogar jeweils gefreut habe, diesen zu sehen. Es seien auch keinerlei Hinweise vorhanden, dass die Privatklägerin in einem anderen Kontext Übergriffe durch eine andere Person erlebt habe, welche sie auf den Beschuldigten übertrage (S. 45).