Die Sachverständigen kamen nachvollziehbar und überzeugend zum Fazit, aufgrund der gemachten Einschätzungen sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin in einem autosuggestiven Prozess Schilderungen von anderen Personen, eigene Beobachtungen oder Informationen aus anderer Quelle auf die eigene Person und den Beschuldigten übertragen habe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin die Belastungen des Beschuldigten frei erfunden haben soll.