Mittelpunkt ihres Gutachtens und formulierten, ausgehend von der sog. Nullhypothese alle in Frage kommenden Alternativhypothesen (unter Berücksichtigung allfälliger auto- oder fremdsuggestiver Einflüsse sowie der Motivlage für eine allfällige Falschbezichtigung, S. 29 ff.). Die Sachverständigen kamen nachvollziehbar und überzeugend zum Fazit, aufgrund der gemachten Einschätzungen sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin in einem autosuggestiven Prozess Schilderungen von anderen Personen, eigene Beobachtungen oder Informationen aus anderer Quelle auf die eigene Person und den Beschuldigten übertragen habe.