Ebenso bezogen die Sachverständigen allfällige Beobachtungen und Erfahrungen der Privatklägerin in Bezug auf Sexualität (Kenntnisnahme von pornografischem Material oder sexuellen Handlungen von Personen aus ihrem Umfeld, allfälliger Missbrauch durch andere Täterschaft) mit in ihre Untersuchungen ein (soweit es möglich war, entsprechende Informationen zu erlangen). Methodisch korrekt stellten die Sachverständigen die Leitfrage, ob die Privatklägerin mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Dritteinflüsse eine spezifische Aussage ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können in den