(Dass vor dem Berufungsgericht seitens der beiden Gutachter präzisiert wurde, es habe sich wahrscheinlich nicht um anatomische, sondern um normale Babypuppen gehandelt, ist für den vorliegend zu klärenden Sachverhalt nicht von Relevanz.) Die Sachverständigen beleuchteten detailliert, wie und unter welchen Voraussetzungen es zu den ersten Aussagen der Privatklägerin im familiären Umfeld gekommen ist, und berücksichtigten allfällige suggestive Fragestellungen durch die Angehörigen (die Mutter der Privatklägerin, deren [Partner] und [Bruder] sowie die Grossmutter).