Dabei wurde bspw. auch berücksichtigt, dass bei der Befragung der Privatklägerin am Folgetag bei der Grossmutter Puppen verwendet wurden. (Dass vor dem Berufungsgericht seitens der beiden Gutachter präzisiert wurde, es habe sich wahrscheinlich nicht um anatomische, sondern um normale Babypuppen gehandelt, ist für den vorliegend zu klärenden Sachverhalt nicht von Relevanz.)