Insbesondere zum Thema der Suggestion hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid folgendes fest: Es sei eine ganzheitliche aussagepsychologische Untersuchung vorzunehmen. Ein suggestiver Einfluss des sozialen Umfelds müsse nicht zwingend durch Infiltration oder Auswendiglernen vorgegebener Inhalte geschehen. Das gesamte familiäre Klima, in dem Gespräche über entsprechende Inhalte geführt, suggestive Fragen gestellt und einschlägige Äusserungen des Kindes beifällig entgegengenommen, zumindest nicht hinterfragt werden, übe den eigentlichen suggestiven Einfluss aus. Auch einfache, wiederholte Fragen könnten falsche Gedächtnisinhalte implantieren.