Die Gutachter wiesen vor dem Berufungsgericht denn auch einmal mehr auf die Suggestionsresistenz der Geschädigten und deren intakte Aussagetüchtigkeit hin. Die Gutachter stellten vor dem Berufungsgericht beide fest, nach den nunmehr erfolgten Befragungen von D.___ und H.___ vor dem Berufungsgericht wären sie auch ohne die telefonisch eingeholten Aussagen zu den gleichen Schlussfolgerungen wie im Gutachten gekommen. Weiterhin gelte auch die Verwerfung der Autosuggestion. Dieser Themenkreis war denn auch vom Verfahrensmangel bei der Begutachtung nicht beschlagen. IV. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt 1. Vorbemerkungen