Insofern wirken sich diese durch den Gutachter erfolgten Umfeldbefragungen letztlich zugunsten des Jugendlichen aus, da die Gutachter gestützt darauf ein mögliches Suggestionspotential offenlegten. Zentral ist nun aber, dass die Gutachter auch vor dem Berufungsgericht festhielten, trotz der nicht ganz auszuschliessenden Fremdsuggestion vermöge eine solche die konkreten Aussagen der Geschädigten bzw. die Konstanz und den Detailreichtum ihrer Aussagen nicht zu erklären. Die Gutachter wiesen vor dem Berufungsgericht denn auch einmal mehr auf die Suggestionsresistenz der Geschädigten und deren intakte Aussagetüchtigkeit hin.