Die Aussagen, welche D.___, E.___ und H.___ gegenüber dem Gutachter machten, sind ohnehin nur betr. der Frage eines allfälligen Suggestionspotentials relevant und werden nicht als den Beschuldigten belastende Beweismittel verwendet. Insofern wirken sich diese durch den Gutachter erfolgten Umfeldbefragungen letztlich zugunsten des Jugendlichen aus, da die Gutachter gestützt darauf ein mögliches Suggestionspotential offenlegten.