So sagte sie im Rahmen der ersten polizeilichen Videobefragung vom 18. Januar 2018, A.___ habe sie am Bauch angefasst und auch unten (Geste mit dem Finger zum Unterleib); er habe ihre «[…]» (Genital- bzw. Vaginalbereich) angefasst, er sei mit dem Finger hineingegangen. Er habe sie auch am «Füdli» angefasst. Die Aussagen, welche D.___, E.___ und H.___ gegenüber dem Gutachter machten, sind ohnehin nur betr. der Frage eines allfälligen Suggestionspotentials relevant und werden nicht als den Beschuldigten belastende Beweismittel verwendet.