Ausser dem Weinen sagte dies alles auch D.___ vor dem Berufungsgericht aus. H.___ erwähnte diese Umstände vor dem Berufungsgericht mit Ausnahme des Schweigegebots, welches A.___ C.___ auferlegt haben soll. Das Anfassen ihres «Füdlis» soll C.___ gegenüber E.___ gesagt haben, der nun nicht mehr justizförmig befragt werden konnte. Es ist aber daran zu erinnern, dass dieses Anfassen des «Füdlis» auch von C.___ selbst bei der Polizei erwähnt wurde. So sagte sie im Rahmen der ersten polizeilichen Videobefragung vom 18. Januar 2018, A.___ habe sie am Bauch angefasst und auch unten (Geste mit dem Finger zum Unterleib);