Im Übrigen hat E.___ im Hinblick auf das Suggestionspotential nur bestätigt, was andere ausgesagt haben, nämlich, dass er gerufen worden sei und er dann C.___ gefragt habe, was passiert sei. An dieser Stelle sei aber auch erwähnt, dass seine Aussagen gegenüber dem Gutachter mit Aussagen anderer Befragter übereinstimmen, welche nun justizförmig befragt worden sind, so der Umstand, dass sich C.___ am besagten Sonntagabend ungewöhnlich zurückgezogen und verängstigt verhalten habe, kurz vor dem Weinen gewesen sei und sie gesagt habe, sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, und A.___ habe sie am «Füdli» angefasst. Ausser dem Weinen sagte dies alles auch D.___ vor dem Berufungsgericht aus.