_ verwies immer wieder auf seine zutreffenden Aussagen beim Gutachter, da er wegen des Zeitablaufs Vieles nicht mehr präsent habe. Dass nicht auch E.___ befragt werden konnte, ändert nichts an der nunmehr erfolgten Heilung des Verfahrensmangels bei der Begutachtung, zumal etwaige in der Sache belastende Aussagen von ihm nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Im Übrigen hat E.___ im Hinblick auf das Suggestionspotential nur bestätigt, was andere ausgesagt haben, nämlich, dass er gerufen worden sei und er dann C.___ gefragt habe, was passiert sei.