___ und H.___, bei denen sie notabene ausdrücklich bestätigten, gegenüber dem Gutachter die Wahrheit gesagt zu haben, und der Aussagen der Sachverständigen vor dem Berufungsgericht zur Suggestionshypothese konnte der dargelegte Mangel des Gutachtens geheilt werden. D.___ sagte vor dem Berufungsgericht denn auch – abgesehen von Erinnerungslücken infolge Zeitablaufs – weitgehend gleich aus wie schon bei der Polizei und gegenüber dem Gutachter. H.___ verwies immer wieder auf seine zutreffenden Aussagen beim Gutachter, da er wegen des Zeitablaufs Vieles nicht mehr präsent habe.