den Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, nicht vermerkt, weil der Hinweis jeweils routinemässig erfolge. Er habe die beiden am Anfang des Telefongesprächs bezüglich ihrer Rechte belehrt. Ja, er habe den wesentlichen Inhalt der Gespräche mit D.___, E.___ und H.___ im Gutachten auf den Seiten 18 ff. vollständig und korrekt wiedergegeben (Einvernahmeprotokoll vom 14.7.2021 S. 2 f.). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die Genannten in Kenntnis ihres Aussageverweigerungsrechts gegenüber Herrn G.___ telefonisch die Fragen beantworteten. Es gab denn auch vor dem Berufungsgericht weder bei Frau D.___ noch bei Herrn H._